Heimstatuten
 
HEIMSTATUT DER WIST INNSBRUCK

Fassung 2003 gem. 15 StHG BGBL. 291/1986 i.d.g.F.

1) Heimträger
  • Der gemeinnützige Verein Wirtschaftshilfe für Studenten hat seinen Sitz in Innsbruck, Fürstenweg 174 und wird von dem jeweils auf drei Jahre bestellten Vorstand vertreten. 
    Heime und Anschriften:
    Haus Panorama, Fürstenweg 174
    Dr. Hertha-Firnberg-Heim, Fürstenweg 174a
    Dr.Adolf-Sollath-Heim, Hans-Untermüllerstr. 8
    Rapoldihaus, Hans-Untermüllerstr. 6
    Karwendelheim K 1, Höttinger Au 84
    Karwendelheim K 2, Höttinger Au 84a
    Studentenheim Savoy, Höttinger Au 26
    Studentenheim Roter Adler, Seilergasse 4+6
    Dr. Karl-Kunst-Heim, Dreiheiligenstr. 9
2) Grundsätze für die Heimverwaltung:
  • Förderung der Tätigkeit der Heimgemeinschaft in kulturellen, sportlichen und politischen Angelegenheiten unter Einschlu der Förderung guter Kommunikationsverhältnisse zwischen den einzelnen Heimbewohnern.
  • Förderung der Heimbewohner durch Bereitstellung von Heimplätzen und der dazugehörigen Einrichtungen zu möglichst günstigen Bedingungen. Einnahmen aus dem Betrieb des Studentenheimes und der Nebenbetriebe der WIST werden im Sinne des 3 Vereinsstatuten verwendet. Nach Magabe vorhandener Vereinsmittel sind von den Studenten nicht die vollen Kosten zu tragen, wobei aus dieser Bereitschaft der WIST ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden kann.
  • Unentgeltliche Tätigkeit der gewählten Vereinsfunktionäre.
  • Verwaltung und Betrieb der Heime nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

3) Grundsätze für die Benützung der Heime:


  • Heimordnung: ( 14 Studentenheimgesetz):
    Im Rahmen dieses Heimstatutes wird von der Heimvertretung eine Heimordnung erstellt, die nach Anhörung von der WIST beschlossen wird. Diese Heimordnung ist nach Beschlufassung durch die laut Studentenheimgesetz zuständige Heimvertretung für alle Heimbewohner bindend. Verpflichtungen, die über das Studentenheimgesetz hinausgehen, können der WIST durch die Heimordnung nicht aufgebürdet werden. Insbesondere kann das Benützungsentgelt nicht in der Heimordnung geregelt werden. Öffentliche Gebühren und Steuern, die den Benützungsvertrag betreffen, sind vom Heimbewohner zu tragen und können durch die Heimordnung nicht auf die WIST übertragen werden.
  • Sommerbetrieb:
    Wird ein Studentenheim gemä 10 Studentenheimgesetz als Beherbergungsbetrieb geführt, dann steht der Heimplatz grundsätzlich von 30. Juni, 12 Uhr bis 30. September nicht zur Verfügung. Ein Ersatzplatz aus Studiengründen ( 10 Abs.4 Studentenheimgesetz) mu bis 15. Juni schriftlich beantragt werden. In den Monaten Juli, August und September ist im Falle der Räumung des Heimplatzes für diesen kein Benützungsentgelt zu bezahlen. Für den zugewiesenen Ersatzplatz ist das jeweils vereinbarte Benützungsentgelt zu entrichten.
  • Personal:
    Die von der WIST beschäftigten Dienstnehmer leisten ihre Arbeit in den von der WIST festgesetzten Dienstzeiten und können von den Heimbewohnern nicht für persönliche Dienstleistungen herangezogen werden. Den berechtigten Vertretern der WIST (Angestellten) ist in Ausübung ihrer Tätigkeit der Zugang zu sämtlichen Räumen nach den Bestimmungen des Studentenheimgesetzes zu ermöglichen. Reinigungsarbeiten inkl. Vorarbeiten und Kontrollen werden in der Dienstzeit der Arbeitnehmer der WIST durchgeführt. Bei sachlichen Veränderungen und Reparaturen in den Wohnräumen werden die Betroffenen rechtzeitig informiert. Hinsichtlich der Gemeinschaftsräume gelten diese Bestimmungen sinngemä für die Heimgemeinschaft.
  • Benützungsentgelt:
    Das Benützungsentgelt wird für ein Studienjahr gemä 13 Studentenheimgesetz im vorhinein festgelegt. Die WIST erklärt sich jedoch bereit, nach Magabe der erhaltenen Unterstützungen (Subventionen, Spenden) die Kosten für die Errichtung und Ersteinrichtung der Heime aus Vereinsmitteln zu tragen und damit auch die Kosten für die Kreditrückzahlungen der auf den Studentenheimen lastenden Kredite, wobei aus dieser Bereitschaft der WIST ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden kann.
    Der Aufwand der laufenden Erhaltungen (Instandsetzung) findet sich in den Heimkostenrechnungen, welche im Rahmen der von einem Wirtschaftstreuhänder geprüften Buchhaltung der WIST erstellt werden und von den berechtigten Heimvertretern des jeweiligen Heimes eingesehen werden können.
  • Kaution:
    Die WIST ist berechtigt, als Sicherstellung eine Kaution einzuheben, deren Höhe von der Geschäftsführung des Vereines festgesetzt wird, wobei der Heimvertretung ein Beratungsrecht zusteht. Eine Erhöhung der Kaution ist der Heimvertretung rechtzeitig mitzuteilen. Die Kaution ist unmittelbar nach Erhalt der Heimplatzzusage zu entrichten und verfällt, wenn nach Zuweisung des Bettplatzes dieser ohne Entrichtung eines Benützungsentgeltes bis zum in der Zusage angegebenen Termin nicht belegt wird. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt - abzüglich etwaiger Einbehalte für Schäden, Zahlungsrückstände oder Nachreinigung - innerhalb 6 Wochen nach der endgültigen Beendigung des Benützungsvertrages bargeldlos auf ein vom Studenten schriftlich bekanntgegebenes Konto.
  • Weiters sind folgende Grundsätze für die Benützung der Heime zu beachten:
      1. Rechte und Pflichten der Heimbewohner sind gemä 15 Abs.1 Zif.6 Studentenheimgesetz auch in anderen Rechtsvorschriften geregelt, die durch die Heimordnung nicht auer Kraft gesetzt werden können. Solche Bestimmungen finden sich unter anderem in folgenden Bereichen: Meldegesetz, Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26.Juli 1973, Auflagen der Bau- und Feuerpolizei, Bestimmungen der Brandschutzverordnung und über das Verhalten im Brandfall, Auflagen des Arbeitsinspektorrats und der Gewerbebehörde, Rechtsvorschriften über die Abhaltung von Veranstaltungen, Abgabengesetze, Artikel VIII Einführungsgesetz zum Verwaltungsgesetz, Rundfunkgesetz, Datenschutzgesetz.
      2. Für eingebrachte Sachen der Heimbewohner oder ihrer Gäste und für eingebrachte Sachen der Heimvertretung haftet die WIST nicht, da auf Wunsch und im Interesse der Studenten eine regelmäige Überwachung des Zuganges in das Heim nicht erfolgt.
      3. Das Abstellen von Fahrzeugen und Sachen erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur in den dafür von der WIST bekanntgegebenen Räumen und auf Plätzen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. Juni gestattet. Nach Magabe vorhandener Möglichkeiten wird für den Zeitraum vom 1.Juli bis 30.September bei Vertragsverlängerung eine Zwischenlagermöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Zwischenlagerung erfolgt auf eigene Gefahr. Es dürfen nur Kraftfahrzeuge mit polizeilichem Kennzeichen abgestellt werden.
      4. Das Halten von Haustieren ist nicht erlaubt.
      5. Schäden sind der Heimleitung umgehend zu melden. Ein Heimbewohner, der eine Schadensmeldung unterlät, kann sich nicht darauf berufen, da der Schaden vor seinem Einzug in das Zimmer bereits bestanden hat. Für Schäden innerhalb des Zimmers haften aufgrund des Benützungsvertrages die Bewohner, gleichgültig, ob der Schaden durch diese oder Dritte herbeigeführt wurde. Bei Schäden, die in den Gemeinschaftsräumen entstehen, haftet, sofern ihr Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann, die Heimvertretung im Rahmen ihres Budgets. Eine persönliche Haftung trifft Mitglieder der Heimvertretung aufgrund ihrer Eigenschaft als solche nicht.
      6. Verlautbarungen bzw. Informationen der WIST erfolgen auf der jeweiligen Anschlagtafel des Heimes. Für Informationen durch die Studenten und die Heimvertretung sind geeignete Plätze vorgesehen.
      7. Gemeinschaftsräume stehen der Heimgemeinschaft grundsätzlich unentgeltlich entsprechend der jeweiligen Zweckbestimmung zur Verfügung. Unbeschadet dieses Rechts behält sich die WIST vor, diese Räume fallweise an befreundete Organisationen für Veranstaltungen weiterzugeben. Die Benützung der Gemeinschaftsräume durch hausfremde Personen ist grundsätzlich nicht gestattet. Bei sämtlichen Veranstaltungen ist ein Verantwortlicher zu nominieren, der für die ordnungsgemäe Durchführung zu sorgen und aufgetretene Schäden dem WIST-Sekretariat unter Nennung des Verursachers zu melden hat. Für den Fall, da der Veranstalter von der WIST nominiert wurde, trifft die Heimvertretung keine Haftung.
      8. Sämtliche in den Studentenheimen vorhandenen Räume dienen den Studenten als Gemeinschaftseinrichtungen (in Heimen mit Hotelbetrieb in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Juli). Ausgenommen von dieser Regelung sind Studentenzimmer, Hauswartwohnung, Büros, Lagerräume und technische Räume, Personalräume, Gästewohnungen, Kontingentwohnungen und Speisesäle. Über die Gemeinschaftseinrichtungen kann nach Magabe des Heimstatutes von den Heimbewohnern im Einvernehmen zwischen Heimsprecher und WIST (Geschäftsführer) verfügt werden. Eine entgeltliche Überlassung bzw. Nutzung von Studentenzimmern, Gemeinschaftsräumen, Parkplätzen, Einrichtungsgegenständen oder anderen zum Heim gehörenden Einrichtungen ist den Heimbewohnern nicht gestattet.
      9. Mit der Übergabe des Heimplatzes erhält der Student die zur Benützung des Heimplatzes notwendigen Schlüssel, welche im Eigentum der WIST verbleiben. Bei Schlüsselverlust werden aus Sicherheitsgründen die betreffenden Türzylinder auf Kosten des Studenten ausgetauscht.
      10. Seitens der WIST werden sämtliche Rechte des Heimbewohners im Sinne des 6 Studentenheimgesetz gewährt, wobei insbesondere in Zusammenhang mit 6 Abs.1 Zif.3 (Besuche durch hausfremde Personen) auf die Verordnung zur Lärmbekämpfung im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck vom 26.Juli 1973 hingewiesen wird.
      11. Ein Besucher kann keinen Wohnsitz im Heim gründen und unterliegt den Bestimmungen des Heimstatutes und der Heimordnung. Der Besucher haftet für die Einhaltung obiger Bestimmungen.
      12. Veränderungen, die an den Einrichtungsgegenständen oder an den baulichen Einrichtungen des Heimes vom Studenten vorgenommen werden, dürfen nur dergestalt beschaffen sein, da eine Wiederherstellung in den vorherigen Zustand ohne Kosten möglich ist. Durch das Umstellen von Einrichtungsgegenständen in den Zimmern dürfen Reinigungs- und Reparaturarbeiten nicht behindert werden.
      13. Bei der Räumung des Heimplatzes ist der ursprüngliche Zustand des Zimmers wiederherzustellen (siehe Inventarliste) und private Einrichtungsgegenstände zu entfernen. Wird die Räumung durch den Heimbewohner nicht ordnungsgemä vorgenommen, so führt die WIST ohne weitere Ankündigung die Räumung auf Kosten des Heimbewohners durch. Eine Einlagerung privater Einrichtungsgegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Heimbewohners.
      14. Werden nach Beendigung des Benützungsverhältnisses im Studentenzimmer bzw. in sonstigen mitbenützten Räumlichkeiten und Plätzen Gegenstände zurückgelassen, so wird der Eigentümer mittels Briefes an die zuletzt bekanntgegebene Adresse bzw. bei Unbekanntheit des Eigentümers mittels Anschlages an der Informationstafel des Studentenheimes aufgefordert, diese Gegenstände binnen 2 Monaten nach Erhalt des Briefes bzw. nach erfolgtem Anschlag abzuholen. Während der Aufbewahrungsfrist besteht keinerlei Haftung der Heimverwaltung für die zurückgelassenen Gegenstände.
      15. Der Anschlu von Elektrogeräten durch Bewohner ist mit Ausnahme von Kleingeräten, welche üblicherweise in einem Haushalt verwendet werden nur nach vorheriger Zustimmung der WIST gegen gesonderte Verrechnung unter Berücksichtigung der seitens der Innsbrucker Stadtwerke bestehenden sicherheitstechnischen Vorschriften für Stromabnehmer möglich. Insbesondere ist auf die Höhe des Anschluwertes der Geräte zu achten. Diese Bestimmungen gelten sinngemä auch für die Gemeinschaftsräume und für das Eigentum der Heimverwaltung in denselben.

4) Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze.
  • Freie bzw. freiwerdende Heimplätze werden im Sinne des 11 Studentenheimgesetzes von den zuständigen Vereinsorganen der WIST nach den Kriterien der sozialen Bedürftigkeit vergeben, wobei Studienanfänger und Bezieher von Studienbeihilfen den Vorzug erhalten. Eine Aufnahme als ordentlicher Heimbewohner ist nur jeweils zum Beginn des Wintersemesters möglich, zu anderen Zeitpunkten erfolgt die Vergabe von Heimplätzen im Sinne des 5a Studentenheimgesetz (Gastplatz). Die Bewerbungen für das folgende Studienjahr sind schriftlich bis zum 31.Mai an das Sekretariat der WIST zu richten. Ansuchen zur Vertragsverlängerung sind ebenfalls schriftlich im WIST-Sekretariat einzubringen; die Terminankündigung erfolgt durch Aushang. In beiden Fällen ist auch eine persönliche Abgabe möglich. Soweit Kontingentvereinbarungen mit einweisungsberechtigten Dritten bestehen, können auch dort Bewerbungen abgegeben werden.

5) Allgemeine Feststellungen:
  • Das Heimstatut geht von der Annahme aus, da alle Funktionäre und Angestellten des Heimträgers und alle Funktionäre der Heimvertretung grundsätzlich am gemeinsamen Vorgehen und nicht an einer bürokratischen, formalistischen Vorgangsweise interessiert sind.
  • Ein neues Heimstatut kann nach entsprechender Anhörung der Heimvertretung nur zum 1.Oktober eines jeden Studienjahres erlassen werden. Die Heimordnungen im Rahmen dieses Heimstatutes sind von den Studenten bis zum 30.November nach Inkrafttreten eines neuen Heimstatutes zu beschlieen, wobei die Anhörung des Heimträgers vorher zu erfolgen hat. ( 16 Studentenheimgesetz). Heimstatut und Heimordnung gelten auf unbestimmte Zeit.
  • Die Heimvertretung gibt sofort nach Wahl ihrer Organe die Namen und Adressen der Gewählten schriftlich bekannt. Bis zum Einlangen einer solchen Bekanntmachung im Sekretariat der WIST gilt der bisher als Organvertreter auftretende Heimbewohner als vertretungsbefugt für die Heimvertretung.
  • Soweit Mitwirkungsrechte der Heimvertretung oder des Vorsitzenden der Heimvertretung vorgesehen sind, treten folgende Zustellungsregelungen in Kraft, die durch die Heimordnung nicht verändert werden können: Bei Anhörungsrechten der Heimvertretung wird der Vorsitzende der Heimvertretung bzw. Stellvertreter durch die Übersendung einer Ladung spätestens eine Woche vor dem in der Ladung genannten Termin benachrichtigt. Es ist Sache des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. seines Stellvertreters, die anderen Mitglieder der Heimvertretung zu verständigen. Dem Anhörungsrecht ist Genüge getan, wenn nach ordnungsgemäer Ladung die Vertreter des Heimträgers zum Zeitpunkt und am Ort, der in der Einladung angegeben wurde, anwesend sind. Ein Nichterscheinen der Heimvertreter ist von diesen zu vertreten und hindert den Fortgang des Verfahrens nicht. Zwischen 1.Juli und 30.September können Einladungen an die Heimvertretung oder an den Vorsitzenden der Heimvertretung oder dessen Stellvertreter nur dann erfolgen, wenn die WIST die Kosten der Anreise im Rahmen der üblichen Studententarife innerhalb Österreichs übernimmt. Jedenfalls sind Termine in dieser Zeit nur in Ausnahmefällen anzustreben.

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12.05.2010
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